Lootboxen: Glückspiel im Internet?

Bei Lootboxen, also in Videospielen angebotene digitale Repräsentationen von Behältern, die sich »öffnen« lassen und Zugriff auf andere digitale Inhalte ermöglichen, entscheidet der Zufall, welche Inhalte freigeschalten werden. [...]

Andreas Schütz ist Anwalt bei Taylor-Wessing. (c) Taylor-Wessing

Schon seit längerem gibt es eine Debatte darüber, ob es sich dabei um regulierungsbedürftiges Glücksspiel handelt. Immerhin haben die betroffenen Videospiele Kinder und Jugendliche als Zielgruppe.

Laut österreichischem Finanzministerium gibt es bislang keinen Verdacht für das Vorliegen von Glücksspiel. Dennoch hat Österreich eine internationale Erklärung unterzeichnet, in der Lootboxen eine Ähnlichkeit zu (Online-)Glücksspiel attestiert wird. Spezifische regulatorische Maßnahmen werden darin zwar nicht gefordert, sehr wohl aber eine Bewusstseinsbildung.

Hier daher der Versuch einer Klarstellung: Nach dem österreichischen Glückspielgesetz (GSpG) stellen Lootboxen sehr wohl in vielen Fällen Glücksspiel dar, weil im Regelfall

  1. ausschließlich der Zufall entscheidet, welche digitalen Inhalte über die Lootbox freigeschalten werden,
  2. ein oder mehrere Unternehmer das Spiel veranstalten, organisieren oder zugänglich machen,
  3. der Einsatz entweder aus Geld, gekauften Spielmarken, gekaufter virtueller Währung oder auch aus der Konsumation von Werbung besteht und somit eine »vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel« darstellt und
  4. ein Gewinn in Aussicht gestellt wird, solange dieser nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise eine »vermögenswerte Leistung« darstellt.

Die Beurteilung, ob ein Gewinn vorliegt, stellt nicht darauf ab, ob die erspielten Inhalte gehandelt oder verkauft werden können, da nach geltendem Recht auch der Account an sich als Ganzes veräußert werden kann und so durch den Account individualisierbare Inhalte (wie z. . ein spezielles Design für einen virtuellen Avatar) an Wert gewinnt. Schwieriger ist die Beurteilung, wenn der Einsatz vom Spieler auch »erspielt« werden kann, da der Unternehmer dann höchstens ein mittelbares wirtschaftliches Interesse daran hat und somit je nach konkreter Ausgestaltung u.U. kein Einsatz vorliegt.

Wenn also Lootboxen im Regelfall unter das Glücksspielgesetz fallen, wäre grundsätzlich eine Konzession für das Anbieten erforderlich. Allerdings sind sie oft von einer Ausnahme des GSpG umfasst, nämlich dann, wenn sie bloß dem Zeitvertreib dienen und um geringe Beträge erworben werden können. Ob dies der Fall ist, richtet sich insbesondere nach der Art und Weise, wie sie erworben und eingesetzt werden können. Und somit auch nach der Motivation, die das Spiel beim durchschnittlichen Spieler hervorrufen kann. Vorsicht ist etwa bei übermäßiger Verstärkung audiovisueller Lockeffekte und der Begünstigung des serienmäßigen Öffnens von Lootboxen geboten.


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