Die Domain ist das Aushängeschild über den Inhalt einer Website. Über die Domain tritt ein Unternehmen im Internet auf, ist identifizierbar und auffindbar. [...]
Wird mittels Suchmaschine im Internet gesucht, ist die Domain zentraler Bestandteil des Suchergebnisses und kann damit ausschlaggebend für den Besuch einer Website sein. Dementsprechend relevant ist die Domain für den Internetauftritt eines Unternehmens. Genauso wie die eigene Marke kennzeichnet auch die Domain einen gewissen Wiedererkennungswert, durch den man sich von anderen Unternehmen abhebt. Daher lohnt sich eine Beschäftigung mit folgenden Fragen: Inwiefern muss bei der Wahl des Wortlauts einer Domain darauf geachtet werden, in keine fremden Markenrechte einzugreifen? Kann sich aus eigenen Markenrechten der Anspruch auf Löschung fremder Domains ergeben? Hierzu stellt eine neue Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) Antworten bereit.
»Genauso wie die eigene Marke kennzeichnet auch die Domain einen gewissen Wiedererkennungswert, durch den man sich von anderen Unternehmen abhebt.«
Andreas Schütz
Die Wodka-Marke ABSOLUT klagte den Schneepark ABSOLUT PARK markenrechtlich unter anderem auf Löschung der Domain www.absolutpark.com sowie der Facebook-Seiten des Schneeparks. Der OGH sah die Wodka-Marke als bekannte Marke und bejahte eine Verletzung ihrer Markenrechte. Dadurch darf der Schneepark das Zeichen ABSOLUT PARK nicht mehr in der beklagten graphischen Ausgestaltung benutzen. Die Verwendung von ABSOLUT PARK in einer anderen als der bisherigen graphischen Ausgestaltung (etwa eine stark unterschiedliche Schriftart und Farbe des Logos) wurde aber nicht verboten.
Laut OGH muss für den Anspruch auf Löschung einer fremden Domain genau betrachtet werden, ob ein fremdes Zeichen bloß in einer konkret graphisch ausgestalteten Form die eigene Marke verletzt. So war es im genannten OGH-Urteil: Da nur die Ausgestaltung von ABSOLUT PARK in einer konkreten graphischen Form die Wodka-Marke ABSOLUT verletzt, ist die Verwendung von ABSOLUT PARK in einer anderen graphischen Ausgestaltung erlaubt. Somit kann die Domain für die erlaubte Ausgestaltung beibehalten werden.
Für die Praxis hat dies zur Folge, dass es auf den Inhalt der Website, die unter einer bestimmten Domain ins Internet gestellt wird, sowie die dortige Ausgestaltung einer Marke ankommt. Greift die graphische Gestaltung eines Zeichens, wie es auf der Website dargestellt ist, nicht in fremde Markenrechte ein, ist auch die Verwendung der Domain zulässig, denn die Domain an sich ist graphisch nicht ausgestaltbar. Für erlaubte Zwecke muss eine Domain zugänglich bleiben.
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