Der Oberste Gerichtshof OGH hat ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Wien bestätigt. [...]
Die Verrechnung von Extra-Kosten für Papierrechnungen ist gesetzeswidrig. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat ein dementsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Wien bestätigt, teilte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) am Freitag in einer Aussendung mit. Die Konsumentenschützer hatten im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums gegen T-Mobile geklagt.
In den Geschäftsbedingungen des Mobilfunkers war ein besonderes Entgelt („Umweltbeitrag“) in Höhe von 1,89 Euro pro Rechnung für Kunden vorgesehen, die auf eine Papierrechnung bestehen. Der VKI startet nun eine Sammelaktion, um die in der Vergangenheit bezahlten Entgelte zurückzufordern. Beteiligen können sich betroffene Kunden aller Unternehmen, die für eine Papierrechnung extra bezahlt haben. „Pro Person können da schon 100 Euro zusammenkommen“, sagte VKI-Chefjurist Peter Kolba zur APA. Die Höhe der einzelnen Rückforderung hänge davon ab, wie lange das Unternehmen dieses Extra-Entgelt verrechnet habe. Die Sammelaktion für Rückforderungen laufe bis Ende April und werde bei großem Zuspruch verlängert, erklärte Kolba. Besonders in der Telekom-Branche sei es üblich gewesen, dieses Zusatzentgelt zu verrechnen.
Mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes haben Kunden seit 21. Februar 2012 das Recht auf eine kostenlose Papierrechnung, hieß es aus dem Sozialministerium. Bei dem Urteil gehe es aber nur um besondere Entgelte für Papierrechnungen, nicht um das ebenfalls umstrittene Entgelt für Zahlscheinzahlungen, so der VKI-Chefjurist. Der OGH habe diese Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt und mit einer Entscheidung sei erst in einigen Monaten zu rechnen.
Auf der Webseite der Konsumentenschützer – www.verbraucherrecht.at – können betroffene Kunden ihre Rechnungsdaten eingeben. Der Verein für Konsumenteninformation wird dann die Rückzahlungsforderungen gesammelt gegenüber den Unternehmen außergerichtlich geltend machen.
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