OGH-Urteil: Dynamische Suchanzeigen

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat erstmals über die Haftbarkeit bei Verwendung des Google Tools »dynamische Suchanzeigen« entschieden: Ein Unternehmen, das dieses Tool einsetzt, haftet für Markenverletzungen, die durch den angewandten Algorithmus des Tools verursacht werden. [...]

Mag. Andreas Schütz und Mag. Julia Allen sind Juristen der Kanzlei Taylor-Wessing. (c) Taylor-Wessing
Mag. Andreas Schütz und Mag. Julia Allen sind Juristen der Kanzlei Taylor-Wessing. (c) Taylor-Wessing

In dem Fall AIRBUTLER ging es um die Verwendung einer fremden Marke zur Bewerbung der Produkte des beklagten Unternehmens auf Google. Der OGH hat dazu ausgesprochen, dass Unternehmen auch dann für Markenverletzungen haften, wenn die beauftragte Werbemethode – hier „dynamische Suchanzeigen“ – selbstständig und automatisch die Marke eines Dritten ohne dessen Erlaubnis verwendet. Der Unternehmer ist folglich dafür verantwortlich, dass Google die beworbene Produktnamen zusammen mit Wörtern oder Zeichen auflistet, die einer fremden Marke verwechselbar ähnlich sind. 

Eine Markenrechtsverletzung lag im AIRBUTLER-Fall vor, weil bei der betreffenden Anzeige „Airbutler – Geräte mit top Testergebnissen“ nach Ansicht des OGH der Eindruck entsteht, dass die Geräte vom Inhaber der Marke AIRBUTLER selbst stammen oder, dass das Unternehmen wirtschaftlich oder organisatorisch mit dem Markeninhaber verbunden ist. Dies beeinträchtige die Funktion der Marke als Herkunftshinweis.

Laut OGH ist die mangelnde Kenntnis der Markenverletzung und das fehlende Verschulden des Unternehmens nicht wesentlich. Relevant für die Zurechnung der Haftung sei der Vorteil, den das Unternehmen durch die Verwendung von dynamischen Suchanzeigen erlangt, denn das Unternehmen müssten Vor- und Nachteile gleichermaßen treffen. 

Wie bei der Beauftragung von Werbeagenturen kommt es bei der Haftung darauf an, ob der Unternehmer die Rechtsverletzung verhindern oder beseitigen kann. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Unternehmer den Auftrag widerruft. Neben der Widerrufsmöglichkeit besteht für den Unternehmer im Fall von dynamischen Suchanzeigen darüber hinaus die Möglichkeit, eine Liste mit Begriffen oder Phrasen zu erstellen (Ausschlussliste), die das Ergebnis beeinflusst und damit das Risiko einer Markenverletzung minimiert. 

Drei Tipps zur Verringerung des Haftungsrisikos bei der Anwendung von dynamischen Suchanzeigen: 

1. Überprüfen Sie Ihre Landingpage auf kritische Begriffe und Phrasen, die eine Markenrechtsverletzung auslösen könnten und erstellen Sie eine Liste. Aktualisieren Sie diese Liste regelmäßig bei Änderung der Landingpage.

2. Führen Sie eine Dokumentation der kritischen Begriffe und Phrasen; überprüfen Sie das Ergebnis der dynamischen Suchanzeigen. 

3. Schulen Sie Ihr Marketingteam in rechtlichen Fragen, um zu vermeiden, dass Ihr Unternehmen der neue AIRBUTLER-Fall wird.


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