Immer wieder stellt sich die Frage, wie mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die "ausschließlich" online zugänglich gemacht werden, umzugehen ist. [...]
Von Bedeutung ist, dass AGB nur dann in Vertragsverhältnisse einbezogen werden, wenn in den getroffenen Vereinbarungen ausdrücklich auf die geltenden AGB Bezug genommen wird. Der Kunde oder Vertragspartner muss sich im Vorfeld über den Inhalt informieren können und diesem zustimmen.
Doch gerade in Bezug auf den Aspekt des Informierens besteht sowohl bei Händlern als auch bei Kunden in der Praxis oft Unklarheit. Im Prinzip stellt sich immer die Frage, ab wann ein Vertragspartner, unabhängig ob Konsument oder Geschäftspartner, ausreichend Möglichkeit hat, sich über AGB in Kenntnis zu setzen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer Entscheidung festgehalten, dass die Abrufbarkeit im Internet (auf der Website des Verwenders) oder mittels Google-Suche ausreichend ist. Der dadurch eingeleitete Paradigmenwechsel, wonach eine ausschließlich digitale (online) zur Verfügungsstellung von AGB ausreichend ist, ist dennoch mit Vorsicht zu genießen. Vereinbarungen zum Gerichtsstand etwa sind schriftlich zu schließen und gelten nicht, wenn nur durch eine Online-Verlinkung auf die AGB verwiesen wird. Die leichte Abrufbarkeit im Internet ist dann nicht ausreichend, wenn das sich auf seine AGB berufende Unternehmen nicht davon ausgehen kann, dass der Vertragspartner die AGB noch vor Zustandekommen des Vertrags zur Kenntnis genommen hat.
Es ist daher ratsam, eine Checkbox zur Kontrolle einzufügen, die mittels Aktivierung bzw. Ankreuzen dem Unternehmer die Sicherheit gibt, dass sein Vertragspartner in die AGB Einsicht genommen hat und diesen zustimmt. Doch auch in Bezug auf eine Checkbox ist Vorsicht geboten, denn begleitend dazu ist die richtige Formulierung hier für die Rechtskonformität ausschlaggebend.
*Andreas Schütz | Taylor Wessing
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