Produkthaftungsrichtlinie

Seit dem Aufkommen des Metaverse und dem »Internet of Things« ist jedem klar, dass uns Software in nahezu allen Produkten begleitet. [...]

Mag. Andreas Schütz ist Anwalt bei Taylor-Wessing (c) Taylor-Wessing

Dieses Wissen ist mit dem Vorschlag der Europäischen Kommission vom 28. 09. 2022 zur neuen Produkthaftungsrichtlinie nun auch in der Legistik verankert. In diesem Vorschlag wird die Definition eines Produkts um Software erweitert. Dem nicht genug: Der Entwurf – sollte er so beschlossen werden – birgt einige Bürden für die Praxis.

Wofür wird gehaftet?

Im Rahmen der Produkthaftung haftet der »Wirtschaftsteilnehmer« (englisch »economic operator«) für Sach- und Personenschäden, die infolge eines fehlerhaften Produkts verursacht werden. Fehlerhaft ist ein Produkt, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die zu Recht erwartet werden kann. Der Begriff der Sachschäden wird nun im Kommissionsvorschlag um Datenschäden erweitert. Diese Änderung hat zur Konsequenz, dass für Datenschäden, die durch Sicherheitslücken oder sonstige Softwarefehler verursacht werden, gehaftet wird.

Wer haftet?

Gemäß Entwurf der neuen Produkthaftungsrichtlinie ist nicht nur der Hersteller eines Produkts oder eines Teils des Produkts Wirtschaftsteilnehmer, sondern nun auch der Erbringer einer damit verbundenen Dienstleistung, der Bevollmächtigte, der Importeur, der Erfüllungsdienstleister sowie der Händler. Folglich haftet – bis auf Post und Bundesbahn – jeder Unternehmer, der mit dem Produkt in Verbindung steht.

Was bedeutet das in der Praxis?

Kommt es aufgrund fehlerhafter Software zu einem Verlust oder Beschädigung von Daten, dann kann der Softwarehersteller dafür verschuldensunabhängig verantwortlich gemacht werden. Aber nicht nur Softwarehersteller müssen sich mit der neuen Produkthaftungsrichtlinie beschäftigen, sondern etwa auch Gerätehersteller von sogenannten Smart Devices – also Produkten, die Software integriert haben (z.B. Laptops, Tablets, aber auch Kühlschränke oder selbstfahrende Autos). Vorsicht ist beim Einstellen des Supports älterer Produkte geboten. Denn das Nicht-Zurverfügungstellen von angemessenen Software-Updates kann ebenfalls zur Produkthaftung führen.

*Der Autor Andreas Schütz ist Anwalt bei Taylor-Wessing.


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Florian Brence, Partner bei Deloitte Österreich (c) Deloitte
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