Mittlerweile hat sich wohl überall herumgesprochen, dass mit 25. Mai 2018 ein Paradigmenwechsel bevorsteht: Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) fordert mehr Eigenverantwortung und Transparenz bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Bei Verstößen drohen Geldbußen in der Höhe von bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des Jahresumsatzes. [...]
Ein wesentlicher Bestandteil zur Compliance wird die „richtige“, das heißt DSGVO-konforme, Einwilligung sein. Die betroffene Person wird damit in informierter Weise und durch unmissverständlich abgegebene Willensbekundung (in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung) zu verstehen geben, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Diese Einwilligung ist eine der zentralen Rechtsgrundlagen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung.
Bei bloßem Stillschweigen oder einer Untätigkeit liegt keine gültige Einwilligung vor. Erfolgt die Einwilligung zusammen mit der Abgabe einer schriftlichen Erklärung in einer anderer Sache, dann ist sicherzustellen, dass die betroffene Person auch weiß, dass und in welchem Umfang sie ihre Einwilligung erteilt (zum Beispiel durch eine optische Hervorhebung).
Zudem besteht ein grundsätzliches Kopplungsverbot: Demnach darf eine Einwilligung nicht zur Voraussetzung der Erfüllung eines Vertrages gemacht werden, wenn die Vertragserfüllung auch ohne die Datenverarbeitung (in die eingewilligt werden soll) möglich wäre.
Darüber hinaus darf die Einwilligung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten grundsätzlich nur von jener Person gegeben werden, die von der Datenverarbeitung betroffen ist.
Im Wesentlichen sind es also die folgenden Elemente, die die „richtige“ Einwilligung ausmachen:
- Freiwilligkeit
- Bestimmtheit
- Informiertheit
- Unmissverständlich abgegebene Willensbekundung
Da bereits das Fehlen auch nur eines der vier angeführten Elemente zu behördlichen Sanktionen führen kann, müssen Unternehmen in Zukunft auf die besonders sorgfältige (Vor-)Formulierung von Einwilligungen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten acht geben.
*Andreas Schütz, Taylor Wessing.
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