Smarte Nutzung

Immer häufiger wollen Menschen ihr Leben durch andauernde Datenerfassung und Auswertung lebenswerter machen – die Datensammlung geht zunehmend "unter die Haut". [...]

Andreas Schütz, Anwalt bei Taylor Wessing.
Andreas Schütz, Anwalt bei Taylor Wessing. (c) Taylor Wessing

Schlafen Sie gut? Wie viele Schritte machen Sie pro Tag und wie steht es generell um Ihr Wohlbefinden?

In Form von Geräten wie Smartwatches, Fitnessarmbändern, oder auch noch unbekannteren Produkten wie Kontaktlinsen zur Blutzuckermessung gibt es heutzutage bereits zahlreiche smarte Begleiter für den Alltag.
Unter dem Begriff der Wearable Computing Devices (Wearables) sind ebensolche Computersysteme zu verstehen, die im oder am Körper zu tragen sind. Diese haben typischerweise einen oder mehrere Sensoren eingebaut und verfügt über eine digitale Schnittstelle nach außen, mit welcher die erhobenen Daten auf eine Cloud oder ein Smartphone übertragen werden. Smart Devices (und darunter fallen auch Wearables) bringen zweifelsohne viele Vorteile für den Alltag, sind jedoch trotzdem mit Vorsicht zu genießen und im Spannungsverhältnis zum Datenschutz kritisch zu beleuchten. Durch die allgegenwärtige Vernetzung bringen sie nämlich eine Menge an erhobenen und gespeicherten Daten hervor.

Gerade in Bezug auf Wearables ist die Datenverarbeitung jedoch besonders kritisch zu sehen, da auch sensible Daten, wie etwa Gesundheitsdaten, verarbeitet werden. Diese Datenkategorie genießt im Vergleich zu den „normalen“ personenbezogenen Daten einen umfangreicheren datenschutzrechtlichen Schutz. Im Sinne der DSGVO sind für die Verarbeitung dieser Daten einerseits der Wearable-Hersteller und der App-Anbieter, andererseits aber auch der App-Store-Betreiber verantwortlich.

Die Zulässigkeit der Verarbeitung der erhobenen Gesundheitsdaten hängt von der Erteilung einer ausdrücklichen Einwilligung durch den Smart-Device-Nutzer ab. Die Zustimmung muss ausdrücklich Bezug auf die sensiblen Gesundheitsdaten nehmen, freiwillig sein und aufgrund umfassender Informationen erfolgen. Ist dies nicht der Fall, ist die Verarbeitung der Daten unzulässig. Ob es in Zukunft zu einer tatsächlichen „Versmartung“ der gesamten Umwelt kommen wird, hängt letztlich auch vom Datenschutzrecht ab.

*Andreas Schütz ist Anwalt bei Taylor Wessing.


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