Upload-Filter – nein, danke

Mit knapper Mehrheit stimmte das Europäische Parlament kürzlich gegen die umstrittene Copyright-Richtlinie [...]

Andreas Schütz ist Rechtsanwalt bei Taylor Wessing. (c) TaylorWessing

Enthalten sollte diese u.a. Beschränkungen des Urheberrechts für Bildungseinrichtungen und Forschungsorganisationen, mehr Transparenzpflichten gegenüber Rechteinhabern, aber auch stark umstrittene Themen, wie den berüchtigten Upload-Filter. Letzterer hat wohl am meisten Kopfzerbrechen bereitet.

In der heutigen Zeit können Fotos, Videos, Musik spielend leicht und schnell hochgeladen werden.  Ein paar Klicks hier und da und schon ist der Inhalt dank Highspeed-Internets online und für die breite Masse – etwa auf Youtube, Facebook, etc. – zugänglich. Selten fragt man sich: „Darf ich das?“ Schließlich gibt es hier etwa das Urheberrecht, welches dem Rechteinhaber das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und zur Verfügungstellung im Netz einräumt. Durch den Upload-Filter soll verhindert werden, dass unberechtigterweise urheberrechtlich geschützte Werke ins Internet hochgeladen werden. Der Filter bedient sich dabei einer Datenbank, die dazu dient, den hochzuladenden Inhalt auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Wird ein Urheberrechtsverstoß festgestellt, so ist ein Abrufen im Anschluss nicht mehr möglich. Der Richtlinientext sah vor, dass ein solches Filtersystem für „Diensteanbieter der Informationsgesellschaft“, also Plattformbetreiber, zu gelten habe, die es den Usern ermöglichen, ihre Inhalte hochzuladen. Es wären somit nicht nur große, sondern auch kleine Unternehmen betroffen gewesen.

Vorteile hätte der Upload-Filter für Rechteinhaber wie Komponisten, Autoren oder Fotografen, die durch illegale Uploads um die ihnen zustehenden Vergütungen (Lizenzgebühren) gebracht werden. Die Nachteile wiegen jedoch um einiges schwerer. Zunächst kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Inhalte regelmäßig gegen Urheberrecht verstoßen. Trotzdem betrifft der Upload-Filter alle Nutzer und Diensteanbieter, unabhängig davon, ob bereits eine Rechtsverletzung festgestellt wurde oder nicht. Weiters ist zu berücksichtigen, dass ein Programm künftig darüber entscheidet, welche Inhalte hochgeladen werden dürfen und welche nicht. Allerdings sind solche Systeme nicht in der Lage, Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts zu berücksichtigen. Dafür müssten Inhalte interpretiert werden. Es besteht also die Möglichkeit, dass Inhalte als urheberrechtlich geschützte Werke qualifiziert und blockiert werden, obwohl eine Parodie oder ein Zitat – und somit eine Ausnahme – vorliegt. Die Meinungsfreiheit wird folglich untergraben. Alles in allem besteht Verbesserungsbedarf, weswegen die Copyrightrichtlinie wieder in Planung geht.


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