Urteilsbegründung zu Gebrauchtsoftware

Spätestens seit dem für die Branche richtungsweisenden Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs im Rechtsstreit zwischen Oracle und dem Gebrauchtsoftwarehändler Usedsoft im Juli 2013 ist der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen weitgehend legalisiert worden. Nun folgte auch die genaue Urteilsbegründung. [...]

Laut Gericht geben die Softwarehersteller mit dem ersten Verkauf einer Lizenz ihr dazugehöriges Verbreitungsrecht ab. Dieses geht direkt an den Käufer über. Sollte dieser jedoch wiederum weiterverkaufen, verliert er ebenfalls sein Verbreitungsrecht an seinen Abnehmer. Dies gilt nun auch für ausschließlich online übertragbare Lizenzen, bei denen das Recht auf Herunterladen der gesamten Software sowie neuer Updates auf der Seite des Herstellers nun immer beim jeweiligen Erwerber liegt. Vertragsklauseln auf Seiten des Herstellers, die einen Weiterverkauf untersagen, sind ungültig. Sogenannte Volumenlizenzen, bei denen eine größere Stückzahl an Softwarelizenzen auf einmal gekauft wird, dürfen in kleinere Pakete aufgespalten und einzeln oder in Paketen weiterverkauft werden. Eine explizite Ausformulierung dieses Punktes fehlt in der Begründung jedoch.

Die Softwarehersteller berufen sich gerne auf ein sogenanntes Aufspaltungsverbot und setzen alles daran, diese Aufspaltung – zweifellos das attraktivste Verkaufsmodell für die Händler – zu verhindern. Den Softwareherstellern geht es dabei um den äußerst lukrativen Markt der Unternehmenskunden mit teilweise hunderten bis tausenden Lizenzen.
 
Nach wie vor untersagt ist allerdings das Herauslösen von Einzelprogrammen. Der Geschäftsführer des heimischen Gebrauchtsoftwarehändlers SoftwareReUse Stefan Tauchhammer freut sich in erster Linie über die „Rechtssicherheit“ und geht davon aus,  „dass sich der Markt nun noch stärker professionalisieren wird“. (aw)


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