Verpflichtende Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie naht

Am 23. Oktober 2019 hat das EU-Parlament eine neue Whistleblower-Richtlinie beschlossen. Mit dieser sollen Personen (Arbeitnehmer, Vorstandsmitglieder, Selbständige etc.) dazu ermutigt werden, Verstöße gegen EU-Recht seitens Gesellschaften und Behörden melden zu können, ohne negative Konsequenzen am Arbeitsplatz befürchten zu müssen. [...]

Mag. Andreas Schütz ist Anwalt bei Taylor-Wessing. (c) Taylor-Wessing

Diese Richtlinie ist jedoch nur für bestimmte Bereiche, wie etwa Finanzdienstleistungen oder Umweltschutz verpflichtend. Eine Ausweitung der Bereiche steht dem nationalen Gesetzgeber offen. Vom Anwendungsbereich ebenso ausgenommen sind Unternehmen, mit weniger als 50 Beschäftigte, oder Gemeinden, mit weniger als 10.000 Einwohner. Diese Richtlinie soll in allen EU-Mitgliedsstaaten bis zum 17. Dezember 2021 in nationales Recht umgesetzt werden.

Oftmals ist es für Mitarbeiter schwierig, wenn sie von Informationen Kenntnis erlangen, die auf einen Verstoß gegen EU-Vorschriften hinweisen. Es ergibt sich eine moralische Zwickmühle, denn einerseits möchte man negative Konsequenzen am Arbeitsplatz, wie etwa eine Kündigung oder die Absage einer Beförderung vermeiden. Auf der anderen Seite sollen Rechtsverstöße natürlich gemeldet werden. 

Um in solchen Situationen in Zukunft die Hinweisgeber zu schützen, hat das EU-Parlament gemeinsam mit dem Rat die Whistleblower-Richtlinie verabschiedet. Durch diese sollen harmonisierte Vorkehrungen und Mindeststandards für Informanten im nationalen Recht geschaffen werden. Dies erfolgt durch interne und externe Meldekanäle. 

Die internen Meldekanäle sollen dabei von unparteiischen Personen, Abteilungen oder externen Firmen betrieben werden und eine Informationsweitergabe unter Wahrung der Identität der Hinweisgeber ermöglichen. Zusätzlich muss der Staat die Möglichkeit eines unabhängigen und autonomen Meldekanals für die Entgegennahme und Bearbeitung von Informationen über Verstöße schaffen. Auch bei diesem wird besonderer Wert auf die Vertraulichkeit der Informationen der Hinweisgeber gelegt. Die externen Meldekanäle sollen im Falle eines potenziellen Verstoßes Folgemaßnahmen, wie etwa interne Ermittlungen, ergreifen. Grundsätzlich sollen die Hinweisgeber jedoch ermutigt werden, zuerst die internen Meldekanäle zu nutzen. 

Als dritte Möglichkeit sollen auch Hinweisgeber geschützt werden, die eine Meldung an die internen und externen Kanäle erstattet haben, jedoch keine Maßnahmen ergriffen worden sind.  Der Schutz soll seine Wirkung entfalten, wenn jene in weiterer Folge an die Öffentlichkeit treten und diese Informationen publik machen.  

Durch die Whistleblower-Richtlinie werden verschiedene Druckmittel seitens der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang verboten. Es darf unter anderem keine Kündigung, Suspendierung oder Herabstufung der Position erfolgen. Ebenso sollen nachteilige Änderungen der Arbeitszeiten, des Arbeitsortes oder allenfalls Gehaltsminderungen als Repressalie auf solche Meldungen von EU-Rechtsverstößen verboten werden. Die Mitgliedsstaaten haben außerdem dafür zu sorgen, dass mögliche Hinweisgeber, ihre Rechte kennen, die sie im Zusammenhang mit Meldungen über potentielle Verstöße haben und wie sie gegen eine mögliche ungerechtfertigte Konsequenz am Arbeitsplatz vorgehen.

*Andreas Schütz ist Partner bei Taylor Wessing in Wien.


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