So schnelllebig wie die Online-Welt ist, so schwierig und komplex ist ihre Regulierung. Besonders im Videospiel-Bereich besteht eine Diskrepanz zwischen Realität und Rechtslage – letztere konzentrierte sich bis dato noch auf die Offline-Welt. [...]
Dies ändert sich durch die Digitale-Inhalte-Richtlinie der EU, die bis 1. Juli 2021 in nationales Recht umgesetzt werden musste. Die Richtlinie beziehungsweise das national umgesetzte Gesetz soll dem Käufer von Videospielen bestimmte Rechte zusprechen. Dies unabhängig davon, ob die Videospiele im Geschäft oder per Download gekauft werden. Als Käufer gilt man auch, wenn mit persönlichen Daten „bezahlt“ wird, wie beispielsweise bei Gratisspielen, wo jedoch ein Account anzulegen ist. Ausnahme von der Anwendbarkeit der Richtlinie ist, wenn die Daten nur zur Verbesserung des Spieles verwendet werden.
Durch die Digitale-Inhalte-Richtlinie muss der Verkäufer von Videospielen nun nicht nur seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommen, sondern sich auch an bestimmte andere Kriterien halten. Demnach muss ein Videospiel den begründeten Erwartungen des Spielers in Bezug auf bestimmte Features gerecht werden. Es muss etwa der Zweck des Spiels, die Quantität (z. B. die Länge des Videospiels) und Qualität sowie die Funktionalität und die Interoperabilität so gegeben sein, wie es der Käufer erwartet. Für die Käufererwartungen sind die Werbung des Spielentwicklers, Spielanleitungen, Testversionen oder sonstige Aussagen des Entwicklerunternehmens von Bedeutung.
Spiel-Updates sind verpflichtend, wenn sie von der Entwickler-Firma versprochen wurden oder erforderlich sind, um das Spiel weiter verwenden zu können. Darüber hinaus muss das Videospiel mit erforderlichem Zubehör, relevanten Instruktionen sowie einem Kundenservice bereitgestellt werden.
Nicht nur die Entwickler trifft eine verpflichtende Einhaltung der oben genannten Regelungen, auch Händler sind von einer Haftung nicht ausgeschlossen. Werden die Anforderungen der Digitale-Inhalte-Richtlinie verletzt, kann der Spieler somit auch dem Händler des Spieles Einiges abverlangen. Der Spieler hat hauptsächlich Anspruch auf einen Ersatz, aber auch auf Verbesserung oder Nachbesserung, wenn dies nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für das Videospiel-Unternehmen verbunden ist. Ansonsten kann eine proportionale Reduktion des Preises des Videospieles verlangt werden oder – wenn das Videospiel-Unternehmen nicht nachbessert – bei groben Mängeln auch vom Kaufvertrag (oder Abo) zurückgetreten werden.
*Mag. Andreas Schütz ist Anwalt bei Taylor-Wessing.
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