Wie die NIS2 Führungskräfte zum Handeln bewegt

Die nahezu omnipräsente Digitalisierung bringt für Unternehmen viele Chancen, allerdings auch zahlreiche Herausforderungen. Angriffe werden häufiger und raffinierter. Dem will die EU mit der neuen Richtlinie über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau (NIS2) entgegenwirken. [...]

Mag. Andreas Schütz und Mag. Tereza Grünvaldska sind Juristen der Kanzlei Taylor-Wessing. (c) Taylor-Wessing
Mag. Andreas Schütz und Mag. Tereza Grünvaldska sind Juristen der Kanzlei Taylor-Wessing. (c) Taylor-Wessing

Ziel ist es, den Schutz vor Cyberbedrohungen in der EU zu verbessern. Im Visier der Richtlinie: die Leitungsorgane. Als Verantwortliche für die Genehmigung und Überwachung entsprechender Risikomanagement-Maßnahmen können diese bei mangelnder Umsetzung sogar persönlich zur Haftung gezogen werden.

Was ist nach der neuen Richtlinie zu beachten? Und wer gilt überhaupt als ein Leitungsorgan nach der NIS2? Den ersten Schritt zur Erhöhung der Cybersicherheit hatte der europäische Gesetzgeber bereits 2016 mit der NIS1 gewagt, jedoch hat sie aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung in den Mitgliedsstaaten nicht die gewünschte Wirkung gezeigt. Die Nachfolgeregelung sieht einerseits eine weitgehende Erweiterung des Anwendungsbereiches und verstärkte Meldepflichten vor. Andererseits waren die Sanktionen bislang nur einzelstaatlich normiert, was zu großen Unterschieden geführt hat. Während die Geldstrafen in Österreich aktuell 50.000, im Wiederholungsfall 100.000 Euro betragen, sieht die NIS2 einen vereinheitlichten Bußgeldrahmen von bis zu 10 Millionen bzw. 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor.

Die Cybersicherheit wird auch durch die Verpflichtung der Leitungsorgane forciert, für die Umsetzung geeigneter Risikomanagement-Maßnahmen zu sorgen und diese nachzuweisen. Die Maßnahmen haben den Stand der Technik, die geltenden Normen und die etablierten Best Practices zu berücksichtigen und sollen auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen. Können die Leitungsorgane entsprechende Maßnahmen nicht nachweisen, so kann die Aufsichtsbehörde die Ausübung der Funktion untersagen. Schlimmstenfalls haften die Leitungsorgane persönlich für die aus mangelnder Umsetzung resultierenden, schuldhaft verursachten Schäden. Außerdem haben die Leitungsorgane an Cybersicherheitsschulungen teilzunehmen, widrigenfalls drohen Verwaltungsstrafen.

Eine Definition der Leitungsorgane würde man allerdings in der NIS2 vergeblich suchen, vielmehr muss man dafür in die nationalen Gesetze blicken. In Österreich werden etwa die Geschäftsführer, Vorstände oder Aufsichtsräte erfasst. Dagegen haben Prokuristen oder Chief Information Security Officer keine persönliche Haftung zu befürchten.

Obwohl die Umsetzungsfrist in nationales Recht für die NIS2 noch bis 17. Oktober 2024 läuft, sollten sich Unternehmen bereits jetzt mit den auf sie zukommenden Verpflichtungen auseinandersetzen und entsprechende Strategien vorbereiten. Denn, wie dies bei den Cyberattacken so oft der Fall ist, ist Prävention das A und O.

*Mag. Andreas Schütz und Mag. Tereza Grünvaldska sind Juristen der Kanzlei Taylor-Wessing.


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