Im Zusammenhang mit Kundenbewertungen auf Online-Plattformen wird bisher in den meisten Fällen nur der negative Bewertungsaspekt beleuchtet. Künftig wird es auch bei positiven Kundenbewertungen für Plattformbetreiber Pflichten geben. [...]
Für Händler, die ihre Produkte auf Online-Handelsplattformen verkaufen, stellt sich die Frage, inwieweit sie für den Inhalt der zu den Produkten auf der Plattform veröffentlichten positiven Kundenbewertungen haften. Wenn es für einen Händler aus wettbewerbsrechtlicher Sicht verboten ist, mit bestimmten Aussagen zu werben, wie ist es dann zu beurteilen, wenn gerade diese Aussage in Online-Rezensionen vorkommt? Mit einer für den Händler vorteilhaften Aussage zu werben, kann wettbewerbsrechtlich verboten sein, weil sie unwahr oder irreführend ist.
Der Bundesgerichtshof in Deutschland (BGH) hatte sich kürzlich mit der Frage zu beschäftigen, ob medizinisch nicht gesichert nachweisbare Aussagen verboten sind, wenn sie in den Kundenbewertungen vorkommen. Der BGH entschied, dass der Händler nur für das Bestehen von Kundenbewertungen einzustehen hat, wenn er sich diese »zu eigen macht«. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Händler mit der Bewertung in irgendeiner Form identifiziert, also die inhaltliche Verantwortung übernimmt. Kommentiert der Händler die Online-Rezension beispielsweise in einer zustimmenden Form, würde dies eine Haftung für die verbotene Aussage begründen. Wenn der Händler die entsprechende Bewertung auf seiner eigenen Website veröffentlicht, identifiziert er sich damit und haftet somit dafür. Auch wenn der Händler selbst irreführende, unrichtige oder gefälschte Kundenbewertungen abgibt, in Auftrag gibt oder veranlasst, haftet er für die darin enthaltenen Aussagen.
Kundenbewertungen dagegen, die erkennbar Kundenmeinungen sind, werden dem Händler nicht zugerechnet. Den Verbraucher trifft hier die Verantwortung, sich angemessen über den Wahrheitsgehalt falscher Rezensionen zu informieren. In der Praxis sollten daher Kundenbewertungen ganz klar und eindeutig gekennzeichnet werden, um mögliche Beweisproblematiken in einem Rechtsstreit zu vermeiden.
Die Entscheidung, ob ein Verstoß vorliegt, wird individuell getroffen. Es würde im Zweifel natürlich darauf abgestellt werden, ob der Händler Einfluss auf die Kundenbewertungen nehmen kann. Hat er keinen Einfluss, wird er auch nicht dafür haften.
Für den österreichischen Markt ist die Entscheidung jedenfalls von Interesse, denn die österreichischen Gerichte orientieren sich in vielen Fällen auch an den deutschen höchstgerichtlichen Entscheidungen. Es kann daher zusammenfassend festgehalten werden, dass es zwar auf die Beurteilung im Einzelfall ankommt, die Händler jedoch durch vorsorgliche Maßnahmen, wie etwa einer deutlichen Abgrenzung der Kundenbewertungen von den eigenen Produktaussagen, ein allfälliges Haftungsrisiko minimieren können.
*Mag. Andreas Schütz ist Anwalt bei Taylor-Wessing.
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