Bei der heutigen Flut von (Online-)Angeboten fällt es schwer, das richtige Produkt für die eigenen Bedürfnisse zu finden. [...]
Hilfreich bei der Entscheidungsfindung sind „Erfahrungsberichte“ von Personen, die das Produkt bereits getestet haben, oder der Influencer des Vertrauens. Doch auch im wilden Westen des Internets gibt es Spielregeln, die einzuhalten sind.
Aus den sozialen Medien sind Influencer nicht mehr wegzudenken. Doch umfasst der Begriff eines Influencers mehr als so mancher glauben mag. Influencer ist nicht nur jeder, der eine große Reichweite oder einen hohen Bekanntheitsgrad hat, sondern potenziell jeder, der eine Webcam zuhause hat und auf YouTube, TikTok & Co. seine Meinung über ein Produkt, welches als „Produkttest“ gratis zugesandt wurde, preisgibt.
Der kommerzielle Zweck von „redaktionellen Inhalten“ zu Zwecken der Verkaufsförderung darf nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Österreich (aber auch in der EU) nicht verschleiert werden. Im Wesentlichen gilt daher für jeden Influencer oder Produkttester, der von einem Unternehmen Geld oder das Produkt gratis bzw. zu einem stark reduzierten Preis erhält, dass er dies auch kennzeichnen muss. Sollte ein solcher Hinweis fehlen, ist nicht nur der Influencer haftbar, sondern auch das dahinterstehende Unternehmen. Verschärft wird die Lage durch eine kürzliche Entscheidung aus Deutschland, die einen kommerziellen Zweck bereits dann annimmt, wenn ein Influencer auf ein Unternehmen verlinkt, ohne dafür eine Gegenleistung zu bekommen.
EU nimmt Social-Media-Plattformen in die Pflicht
Im Kampf gegen sogenannte Undercover-Bewertungen hat die EU Social-Media-Plattformen in die Handlungspflicht genommen. Die Behauptung, dass Bewertungen eines Produkts von Verbrauchern stammen, die das Produkt tatsächlich verwenden oder erworben haben, ohne, dass angemessene und verhältnismäßige Schritte unternommen wurden, um zu prüfen, ob die Bewertungen wirklich von solchen Verbrauchern stammen, ist rechtswidrig. Sie kann sogar zur Haftung führen. Zusätzlich besteht auch die Verpflichtung, klarzustellen, wie Plattformen mit Bewertungen umgehen, z.B. ob alle Bewertungen veröffentlicht werden oder ob Kundenbewertungen in irgendeiner Art beeinflusst oder gesponsert wurden. Der Unternehmer soll also jene Maßnahmen angeben, die er getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Bewertungen vom Verbraucher tatsächlich echt und unverfälscht sind.
Neben der Auswahl der richtigen Influencer für die Bewerbung des Produkts, ist es auch notwendig, darauf zu achten, wer ein Produkt bewirbt und wie es beworben wird, da es auch hier unter Umständen zur Haftung kommen kann. Wie darauf hingewiesen werden soll, dass es sich um eine Werbung handelt und welche Maßnahmen Plattformen ergreifen müssen, bleibt jedoch offen und ist nicht gesetzlich geregelt.
*Andreas Schütz ist Anwalt bei Taylor-Wessing.
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