Ranking Regeln Neu

Jeder kennt das: Man möchte eine Reise buchen oder etwas bestellen und sucht nach passenden Angeboten auf einer Webseite. Die Webseite spuckt auch prompt eine Liste von Ergebnissen aus. Doch wie funktioniert das Ranking in dieser Liste? [...]

Mag. Andreas Schütz ist Anwalt bei Taylor-Wessing (c) Taylor-Wessing

Mit diesem Thema hat sich auch der EU-Gesetzgeber befasst und die Regelungen der Verbraucherrechts-Modernisierungsrichtlinie erlassen. Seit dem 20. Juli 2022 sind Rankings auf Online-Plattformen nun im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt.

Das UWG definiert das Ranking durch die relative Hervorhebung von Produkten, wie sie vom Unternehmer dargestellt, organisiert oder kommuniziert werden, unabhängig von den technischen Mitteln, die für die Darstellung, Organisation oder Kommunikation verwendet werden.
Neu ist, dass der Unternehmer zusätzlich allgemeine Informationen zum Ranking zur Verfügung zu stellen sowie unmittelbar und leicht zugänglich zu machen hat. Diese zusätzlichen Informationen betreffen die Hauptparameter für die Festlegung eines verwendeten Rankings (etwa allgemeine Kriterien, Prozesse und spezifische Signale, die in Algorithmen eingebunden sind oder sonstige Anpassungs- oder Rückstufungsmechanismen) sowie die relative Gewichtung (Wertung) dieser Parameter. Kurzum: Der Verbraucher muss sich informieren können, wie und warum es zu einem bestimmten Ranking kommt. Ausnahmen von dieser Informationspflicht bestehen nur dann, wenn ein Unternehmen ausschließlich eigene Produkte verkauft und entsprechend reiht.

Insbesondere bezahlte Werbung oder spezielle Zahlungen, die dazu dienen, ein höheres Ranking der jeweiligen Produkte im Rahmen der Suchergebnisse zu erreichen, müssen eindeutig offengelegt werden. Geschieht diese Offenlegung nicht, handelt es sich um eine Geschäftspraktik, die unter allen Umständen unlauter ist – das Verhalten befindet sich seit der Novelle auf der sogenannten »schwarzen Liste« des UWG. Bei Verstößen drohen dem Betreiber hohe Kosten.

Die Angebote auf diversen Online-Verkaufsplattformen sowie Vergleichsplattformen waren bereits vor der Novelle übermäßig vorhanden und sind es immer noch. Der Unterschied ist, dass sich der Verbraucher nun über die ihm angezeigte Reihung in Rankings zusätzlich informieren kann. Ob diese Information dazu führt, dass Kauf-Entscheidungen des Verbrauchers nun auf Basis besserer Informiertheit getroffen werden, oder ihn die Informationsflut überfordert, bleibt dahingestellt.

*Der Autor Andreas Schütz ist Anwalt bei Taylor-Wessing.


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